Fliegen ohne Betriebsleiter

Betriebskonzept

gem. NfL 2024-1-3106 in der jeweils aktuellen Fassung für den Verkehrslandeplatz Traben-Trarbach / Mont Royal (EDRM)

Dieses Dokument ist von allen Flugbetriebs-Teilnehmenden verbindlich anzuerkennen.

Relevanter Auszug: (...)

1.2. Geltungsbereich: Das folgende Betriebskonzept regelt Verfahren im Flugbetrieb sowie die Verteilung der Aufgaben, die vormals durch die Rollen des „Flugleiters“ oder der „Sachkundigen Person“ wahrgenommen wurden. Die entsprechenden Regelungen werden den Flugplatznutzern über die in Abschnitt 1 genannte Webseite des Flugplatzhalters zugänglich gemacht. 

1.3. Betriebszeiten und Anwesenheit eines Betriebsleiters: Der Betrieb am Verkehrslandeplatz Traben-Trarbach/Mont Royal wird weiterhin im Rahmen der bisher genehmigten Betriebszeit durchgeführt. Der Flugplatz kann zu jeder Zeit ohne Betriebsleiter betrieben werden. PPR-Anfragen können telefonisch oder über die elektronischen Übertragungswege der in Abschnitt 1 genannte Webseite an den Platzhalter gestellt werden.

Der Flugplatzhalter behält sich vor, zeitweilig oder dauerhaft eine Betriebsleitung einzusetzen. Die Dokumentation der Zeiten, in denen ein Betriebsleiter eingesetzt ist, erfolgt im Hauptflugbuch. 

Beginnt der Betriebsleiter seinen Dienst gibt er das auf dem Platzkanal bekannt: „An alle Luftfahrzeuge, ‚Traben-Trarbach‘ Radio ist mit Betriebsleiter in Betrieb.“ 

Nach Dienstende erfolgt ein weiterer, allgemeiner Anruf: „An alle Luftfahrzeuge, ‚Traben-Trarbach‘ Radio, der Betrieb mit Betriebsleiter ist beendet und es wird ab sofort Flugbetrieb ohne Betriebsleiter durchgeführt.“ 

1.4. Betriebssicherheit: Der Flugplatzhalter überprüft den betriebssicheren Zustand der flugbetrieblichen Anlagen in dem Betrieb angemessenen Intervallen gemäß seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 45 Abs. 1 i.V.m. § 53 Ab s. 1 bzw. § 58 LuftVG in der jeweils aktuellen Version. Dazu werden in regelmäßigen Abständen Kontrollfahrten auf den Betriebsflächen durchgeführt. Zudem überprüft er oder eine von ihm beauftragte sachkundige Person vor der ersten Flugbewegung eines Tages die Betriebssicherheit der Flugbetriebsflächen. Dabei ist auf auffällige Beschädigungen oder Beeinträchtigungen sowie Fremdkörper zu kontrollieren. Es sind auch alle Absperrungen zu überprüfen. Als sachkundige Person gilt jeder Inhaber einer Lizenz als Luftfahrzeugführer oder Luftsportgeräteführer. Die Kontrollfahrten werden dokumentiert. Die Dokumentation steht der Genehmigungsbehörde auf Anforderungen zur Verfügung. Für den Fall, dass bei einer Kontrollfahrt Einschränkungen am sicheren Betrieb festgestellt werden, ist von diesen umgehend eine Information an den Flugplatzhalter zu übermitteln. Kontaktdaten für die Übermittlung sind veröffentlicht auf der in Abschnitt 1 genannte Webseite. Der Flugplatzhalter hat in Folge Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. 

1.5. Meldung von Unfällen oder schweren Störungen: Luftfahrzeugführende melden Unfälle oder schwere Störungen unverzüglich gemäß den gültigen Regeln (Polizei, BFU, Fachgruppe Luftverkehr des LBM Rheinland- Pfalz) sowie an den Flugplatzhalter über die elektronischen Übertragungswege der in Abschnitt 1 genannte Webseite. 

1.6. Feuerlösch- und Rettungswesen: Es wird technische Grundausstattung gemäß NfL 2023-1-2792 bzw. in der jeweils aktuellen Fassung bereitgestellt. Funktionsfähige Feuerlöscher befinden sich an der Wand am Towergebäude. Hier ist auch der Notfall- bzw. Alarmplan sichtbar angebracht. 

1.7. Führung des Hauptflugbuchs: Nach Start oder Landung ist der verantwortliche Luftfahrzeugführer für die unverzügliche Übermittlung einer Start- und Landemeldung an den Platzhalter zum Eintrag im Hauptflugbuch verpflichtet. Luftfahrzeugführende mit der Möglichkeit der direkten Eintragung in das Hauptflugbuch des Flugplatzhalters nutzen diese. Luftfahrzeugführende ohne diese Möglichkeit geben die Daten ein über die elektronischen Übertragungswege der in Abschnitt 1 genannte Webseite. 

1.8. Abstellen von Luftfahrzeugen / Luftsportgeräten: Abstellflächen sind veröffentlicht in der AIP. Eine ausreichende Sicherung des Luftfahrzeugs / Luftsportgeräts ist vom Luftfahrzeugführer nach dem Abstellen zu gewährleisten. 

1.9. Gewerblicher Verkehr: Gewerblicher (CAT) Flugbetrieb findet nicht statt, oder nur in einem Umfang statt, der einen Betriebsleiter nicht erforderlich macht. 

2. Spezifische Regelungen Folgende Regelungen gelten außerdem: 

2.1. Mischflugbetrieb: Am Flugplatz findet insbesondere am Wochenende Mischflugbetrieb von motor- und nichtmotorgetriebenen Luftfahrzeugen statt. Der Umfang ist sehr unterschiedlich. Unabhängig davon, ob dieser Betrieb als „umfangreich“ angesehen werden kann, so ist selbst in Fällen eines umfangreichen Mischflugbetriebs ein Betriebsleiter als entbehrlich anzusehen. 

2.2. Empfehlungen des PlatzhaltersAufgrund der örtlichen Besonderheiten gibt es weitere Empfehlungen des Platzhalters, die auf der Homepage der in Abschnitt 1 genannte Webseite veröffentlicht sind.